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12. Unternehmer-Update

am Donnerstag, 4. November 2010, im Hotel Maritim

„Über den Dächern von Köln“ greift Highlights aus Steuerrecht und Politik auf

Aktueller geht es kaum: Das zwölfte Unternehmer-Update bot den Teilnehmern zu den steuerlichen und wirtschaftspolitischen Themen, die momentan die Schlagzeilen beherrschen, eine Fülle nützlicher Informationen.

Kriterium für die Auswahl der Themen war vor allem die praktische Relevanz für die Unternehmen. So zum Beispiel bei der Arbeitnehmerüberlassung – sie ist für viele Unternehmer ein wichtiges Instrument geworden, mit dem sie flexibler als mit „normalen“ Arbeitsverträgen auf die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise reagieren können.

Ein breites Themenspektrum, hoher Nutzwert und interessante Hintergrundinformationen, und dies alles über weite Strecken kurzweilig vorgetragen, so lauteten die Zutaten für das Erfolgsrezept beim 12. Unternehmer-Update. Und das kam sehr gut an bei den versammelten Kölner Unternehmern. Konzentriert folgten sie den Vorträgen und stellten konkrete Nachfragen, die von den Referenten gleich vor Ort fachkundig beantwortet wurden.

So lautete das Fazit einmal mehr: Die Teilnahme an „Über den Dächern von Köln“, kurz „ÜDD“, lohnt sich!

AHW-DIE UNTERNEHMERKANZLEI  hatte Kunden und Geschäftspartner zum „ÜDD“ ins „Bellevue“ (oberste Etage des Maritim Hotels) eingeladen. Und damit war nicht nur für guten Inhalt, sondern es war darüber hinaus für gute Aussicht gesorgt. Trotz bewölkter Wetterlage – von der Dachterrasse bot sich immer noch ein schöner  Blick über unsere Domstadt.

Heinz-Günther Hunold von der Kanzlei Hunold + Partner moderierte die gesamte Veranstaltung „Über den Dächern“ in gewohnt souveräner und unterhaltsamer Art. In seiner Begrüßung gab Hunold zunächst einen Überblick über die Themen und einige praktische Hinweise. So ermunterte er die Teilnehmer ausdrücklich, die einzelnen Referate und Referenten auf den bereit liegenden Beurteilungsbögen zu benoten. Dieses Feedback hilft dabei, mit Themenauswahl und –präsentation auch künftig den Interessen des Publikums gerecht zu werden.

Hunold bat auch darum, den bereitgestellten Zylinder zu füllen: In ihm werden bei jedem „ÜDD“ Spenden für den gemeinnützigen Verein „Sack e.V.“ gesammelt, der in Köln bedürftige Menschen in Köln unterstützt.

Und darum ging`s beim zwölften ÜDD – hier sind die Referenten und Themen im Überblick:

Maike Koch, Rechtsanwältin in der Kanzlei AMELUNG BRÜNING WERNER, stellte in ihrem Vortrag die aktuelle Rechtsprechung im Urlaubsrecht vor und ging auf Hintergründe und Folgen des „Emmely-Urteils“ ein. Vortragstitel: Neues vom Bundesarbeitsgericht –  Urlaub und „Emmely“.

Michael Becker, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Kanzlei Hunold + Partner, berichtete über Neuerungen, die das Jahressteuergesetz mit sich bringt. Vortragstitel: Steuerrechtliche Themen zum Jahresende.

Thomas Wewel, Rechtsanwalt und Steuerberater in der Kanzlei Hunold + Partner, gab einen Ausblick über die südlichen Landesgrenzen hinweg Richtung Schweiz, denn dort hat sich seit dem Fall Zumwinkel einiges getan. Vortragstitel: Steuerverhandlungen Deutschland-Schweiz. Dieser Beitrag wurde aus aktuellem Anlass zusätzlich ins Programm aufgenommen.

Janine Mientus, Rechtsanwältin in der Kanzlei AMELUNG BRÜNING WERNER, berichtete über Chancen und Risiken der Arbeitnehmerüberlassung und ging auf ein neues Urteil zum Haftungsrecht ein. Vortragstitel: Aktuelle Highlights aus dem Wirtschaftsrecht.

Inhaltliches aus den Vorträgen

Neues vom Bundesarbeitsgericht –  Urlaub und „Emmely“
Kaum ein Begriff steht so sehr für Entspannung wie der Urlaub – doch was Maike Koch, Rechtsanwältin in der Kanzlei AMELUNG BRÜNING WERNER, zum Thema Urlaubsrecht zu berichten hatte, sorgte nicht für Entspannung, sondern vor allem für große Aufmerksamkeit bei den anwesenden Kölner Mittelständlern. Und das mit gutem Grund, denn es ging um die Frage der Urlaubsabgeltung Langzeitkranker. Im besprochenen Ausgangsfall war ein Arbeitnehmer lange Zeit krank gewesen. Der Arbeitgeber hatte ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten. Darauf hin hatte der Arbeitnehmer hatte die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage verlangt. Zu Recht? fragte Maike Koch in ihrer souverän vorgetragenen Präsentation und gab zunächst Einblick ins Bundesurlaubsgesetz. Dort steht, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur ausnahmsweise möglich. Das Bundesarbeitsgericht hatte seit 1982 immer wieder die Auffassung vertreten, dass der Urlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht rechtszeitig nehmen kann. Doch das sieht der Europäische Gerichtshof seit 2009 anders, und das Bundesarbeitsgericht schloss sich daraufhin der neuen Meinung an. Ergebnis: Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes befristet. Was dem Unternehmer bleibt, um sich wenigstens vor der Abgeltung übergesetzlicher Urlaubstage zu schützen, erläuterte Maike Koch in ihrer „Tipp-Strecke“ zur geeigneten Gestaltung von Arbeitsverträgen und ging auch auf weitere verwandte Fragen ein.

Das zweite Thema in Kochs Vortrag ist unter dem Stichwort „Emmely“ aus der Presse bekannt. Eine Kassiererin hatte Leergutbons von Kunden eingelöst und das Geld für sich behalten.

In der medialen Berichterstattung war es dabei vor allem - emotional gefärbt und meist für die Kassiererin Partei ergreifend - darum gegangen, dass ein so kleiner Betrag nach so langer beanstandungsfreier Mitarbeit doch kein Grund für eine fristlose Kündigung sein könne.

„ÜDD“ ging das Thema jedoch grundsätzlicher an: Maike Koch schilderte zunächst ähnliche Fälle aus der Praxis und kam dann auf das Kernproblem zu sprechen, die Frage, inwieweit durch ein langjähriges Beschäftigungsverhältnis ein „Vorrat an Vertrauen“ entstehen kann, der dann in der Abwägung dazu führt, dass bei einem „kleinen“ Vergehen des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung nicht möglich ist. Eigentlich sollte sie möglich sein, denn laut Bundesgesetzbuch stellen Vermögensdelikte auch geringwertiger Sachen regelmäßig einen außerordentlichen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Bedeutet das „Emmely“-Urteil etwa, dass gerade bei älteren bzw. altgedienten Arbeitnehmern eher das Motto gilt: „Fünfe gerade sein lassen“ – dem Arbeitgeber also nur die Möglichkeit der Abmahnung bleibt? Maike Koch ging sehr genau auf die geforderte Interessenabwägung ein und gab nützliche praktische Tipps. Deren Einhaltung kann eine juristische oder gar prozessuale Auseinandersetzung erst gar nicht notwendig werden lassen, und die rechtliche Position des Arbeitgebers für einen möglichen Streitfall verbessert sich. So ist es wichtig, dass der Arbeitgeber klare Verhaltensregeln formuliert und auf ihrer Einhaltung besteht. Schwierig kann es dagegen werden, wenn erst etwas „einreißt“, zum Beispiel über Jahre toleriert wird, dass Mitarbeiter Büromaterial entwenden – also zum Beispiel Briefkuverts für den Privatgebrauch nutzen. Der Arbeitgeber, dem es dann irgendwann „reicht“, hat weniger Aussichten auf Erfolg mit einer fristlosen Kündigung als derjenige, der dies nie zugelassen hat.

Steuerrechtliche Themen zum Jahresende
„Alle Jahre wieder...“ so begann Michael Becker, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Kanzlei Hunold + Partner, seinen Vortrag über Neuerungen im Jahressteuergesetz. Neuerungen gibt es eine Menge: Das Gesetz hat den Ruf des „Omnibusgesetzes“ oder, salopp formuliert, des „Lumpensammlers“, denn es umfasst etwa 180 Änderungen in ganz unterschiedlichen steuerlichen Bereichen.

Becker hatte Schwerpunkte ausgesucht, die er sowohl im Überblick als auch in entscheidenden Details vorstellte - eine hoch aktuelle Präsentation, die insbesondere die Reaktionen auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichtes einbezog. Im Kern ging es um die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, um Änderungen bei der Einkommensteuer und ausgewählte steuerartenübergreifende Bereiche. So ging Becker bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers auf die Entwicklung seit 1996 über die Änderungen bis zur aktuellen Rechtslage ein. Mit großem Interesse wurde auch eine Neuregelung im Bereich Unfallkosten beim gestellten Firmenwagen verfolgt, die sich aus einem einem BFH-Entscheid bei einem alkoholbedingt verursachten Unfall bei einer beruflichen Fahrt ergibt: Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, sind gesondert als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer zu werten.

Ein weiteres Thema: die Steuererstattungszinsen. Tipp: die Steuerbescheide vergangener Jahre im Hinblick auf die Versteuerung von Zinsen und eine mögliche Änderbarkeit der Bescheide überprüfen. Nützliche Hinweise gab Becker auch zum Thema „elektronische Bilanz“. Dem sinkenden Erfassungsaufwand der Finanzbehörden steht Mehraufwand für Steuerpflichtige und Steuerberater entgegen. Becker ging kritisch auf die Frage ein, in wie weit sich dies angesichts der kurzen Frist bewältigen lässt – es geht um eine Änderung im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011.

Letzter Themenpunkt in diesem Vortrag: die Selbstanzeige im Fall von Steuerhinterziehung. Becker gab unter dem Stichwort „vollständige Steuerehrlichkeit“ den Stand der aktuellen intensiven rechtlichen Diskussion wieder und erläuterte, weshalb der relevante Zeitpunkt für eine Selbstanzeige nun deutlich früher gesehen wird als bislang.

Das Thema „Steuerehrlichkeit“ wird seit Jahren in der Medienberichterstattung mit dem Thema „Geldanlage in der Schweiz“ verbunden – und genau auf diesen Aspekt ging der anschließende Vortrag ein.

Steuerverhandlungen Deutschland-Schweiz
Platz eins für deutsche Anleger: Es sind geschätzte 150 Milliarden Euro, die deutsche Anleger momentan auf Schweizer Konten haben, berichtete Thomas Wewel, Rechtsanwalt und Steuerberater in der Kanzlei Hunold + Partner. Auf Platz zwei liegen italienische Anleger.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz bringt künftig Licht ins Dunkel der Geldanlagen: „Die Schweiz wird ab 2011 Deutschland größtes Finanzamt werden“ – mit diesem anschaulichen Zitat aus der Wirtschaftspresse brachte Wewel die Situation auf den Punkt.

Was passiert mit dem „Altvermögen“, fragte Wewel und ging zunächst auf schweizerische Definition von Steuerstraftatbeständen ein. Die Begriffe werden auf der anderen Seite der Alpen anders verwendet als hier zu Lande... andere Länder, andere Sitten: Wird eine Information nicht angegeben, so ist dies in schweizerischer Definition keine „Steuerhinterziehung“, sondern „Steuerwiderstand“. Von „Steuerbetrug“ wird gesprochen, wenn gefälschte Dokumente im Spiel sind.

Wewel riet einmal mehr zu Steuerehrlichkeit und, im Fall von bislang „verschwiegenen“ Altvermögen, dazu, auf den Weg zur Steuerehrlichkeit zurück zu finden – auch wenn Geldinstitute immer wieder Alternativen beispielsweise im  asiatischen Anlageraum anbieten. Einkünfte aus schweizerischen Geldanlagen müssen hier in der Steuererklärung angegeben werden, und sie können bis zu zehn Jahre lang „nachversteuert“ werden. Wewels Fazit: Der mediale Druck beim Thema Schweiz und Steuerhinterziehung sei groß – tatsächlich aber habe der Staat ja kein Interesse an vollen Gefängnissen, sondern an vollen Kassen.

Aktuelle Highlights aus dem Wirtschaftsrecht
Ob als Leiharbeit, Zeitarbeit oder als Personaldienstleistungen bezeichnet – gemeint ist das Gleiche: die Arbeitnehmerüberlassung. Viele Unternehmen greifen darauf zurück, um auf die schwankende Auftargslage in Folge der Fiannaz- und Wirtschaftskris flexibel reagieren zu können. Janine Mientus, Rechtsanwältin in der Kanzlei AMELUNG BRÜNING WERNER, ging auf das Image, auf den rechtlichen Kern der Arbeitnehmerüberlassung und auf die Vor- und Nachteile ein. Fazit vorab: Auch wenn der Begriff „Leiharbeit“ in der Presse leicht einen negativen Beigeschmack hat, so bietet diese Form der Beschäftigung doch große Vorteile für beide Seiten.

Im Kern der Arbeitnehmerüberlassung stehen zwei Vertragsverhältnisse. An beiden ist der Personaldienstleister beteiligt: Er schließt mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, und mit dem Entleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer wird kein Vertrag geschlossen. Das Weisungs- und Direktionsrecht verteilt sich auf Verleiher (Urlaub), alles Weitere kommt dme Entleiher zu.

Den gesetzlichen Rahmen für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Anbieter werden genau von der Bundesagentur für Arbeit kontrolliert. Anders als bei der Arbeitsvermittlung geht es nicht darum, potenzielle Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen zu bringen, sondern lediglich darum, dass der Verleiher dem Entleiher einen Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsleistung überlässt. So können Personalengpässe überbrückt werden. Üblich sind Einsätze von einem Tag bis hin zu meist zwei Jahren.

Die Vorteile für den Unternehmer liegen auf der Hand. Kurz gefasst: keine Entgeltfortzahlungskosten, keine Kosten durch Urlaubsabwesenheit (in dieser Zeit kommt wird ersatzweise ein anderer Arbeitnehmer bereitgestellt), keine arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften. Und im Vergleich zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann der Unternehmer von einer höheren Motivation der Leiharbeitnehmer ausgehen: Sie sind es gewohnt, sich laufend flexibel auf neue Anforderungen einzustellen und dabei ihren Vertrag mit dme Entleiher zu behalten.

So viele Vorteile und kein Risiko? Das wäre nicht realistisch. Und so wies Janine Mientus vor allem auf drei kritische Punkte hin. Erstens kann es passieren, dass an Stelle des bisherigen Dreiecksverhältnisses doch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht – so zum Beispiel, wenn dem Verleiher die Zulassung entzogen wird. Zudem kann der Unternehmer in die Haftung genommen werden, wenn der Entleiher Sozialabgaben nicht zahlt. Zudem kann Leiharbeit sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellen: Im Bauhauptgewerbe ist sie nicht erlaubt.

Praktischer Tipp von Janine Mientus: Genau hinschauen bei der Wahl des Entleihers – und den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sorgfältig schriftlich ausgestalten.

Beim letzten Thema ging es um die Haftungsrisiken der Geschäftsleitung. Ein Finanzvorstand einer AG hatte beim Aktienrückkauf zwar anwaltlichen Rat eingeholt, dann aber nicht mehr den vom Anwalt angesprochenen Rat eines Wirtschaftsprüfers. Am Ende wurde der Vorstandvorsitzende zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen von über einer halben Million Euro verurteilt.
Obwohl der Fall in einer AG stattgefunden hat, ist das Urteil auch für Mittelständler mit einer GmbH wichtig, erläuterte Janine Mientus überzeugend – denn bei den Haftungsrisiken gelten die gleichen Grundsätze sowohl für die AG wie auch die GmbH.

Fazit: Bei fehlender eigener Sachkunde, also wenn Entscheidungen auf anderem als dem eigenen fachlichen Gebiet zu treffen sind, müssen sich alle Organe einer Gesellschaft stets bei einem sachkundigen Berusfträger – und dies schriftlich – beraten lassen. Im vorgestellten Fall waren dies ein Anwalt und ein Wirtschaftsprüfer, es kann aber zum Beispiel je nach Inhalt auch ein Sachverständiger gefragt sein.

Haben Sie noch Fragen zu einem ÜDD-Thema oder zu anderen aktuellen steuerlich relevanten Bereichen?

AHW – DIE UNTERNEHMERKANZLEI steht Ihnen gern zur Verfügung

  • mit einem umfassenden Beratungsansatz,
  • auf Augenhöhe und
  • stets im Sinne des Mandanten und seiner aktuellen individuellen Bedürfnisse.

Ihre Ansprechpartnerin: Seminarmanagement

Portraitfoto Melanie David

Melanie David
Kauffrau für Bürokommunikation

Wankelstraße 9
50996 Köln

Telefon: 02236-3982-20
E-Mail: m.david::hunold-partner.de